Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Ab 2024 dürfen Unternehmen bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden etwas großzügiger sein. Die Freigrenze für steuerlich absetzbare Geschenke wurde von bisher 35 Euro auf 50 Euro angehoben. Diese Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer und ist eine gute Nachricht für Unternehmer, die Geschäftsbeziehungen pflegen und ausbauen möchten.

In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was sich genau ändert, wie Sie die neuen Regelungen optimal nutzen und worauf Sie trotzdem achten sollten.

Was bedeutet die Anhebung der Freigrenze für Geschenke?

Die Freigrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag ein Geschenk an Geschäftspartner oder Kunden steuerlich geltend gemacht werden kann.

Bisher lag diese Grenze bei 35 Euro (zzgl. Umsatzsteuer). Ein Geschenk, das diese Grenze überschritt, konnte gar nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2024 liegt die Freigrenze nun bei 50 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) – ein spürbarer Schritt nach oben, der Unternehmen mehr Spielraum bei der Wahl ihrer Geschenke bietet.

Warum ist diese Änderung bei Geschenken wichtig?

  1. Attraktivere Geschenke:
    Mit der Erhöhung auf 50 Euro können Sie hochwertigere und persönlichere Geschenke auswählen, die bei Ihren Geschäftspartnern oder Kunden nachhaltiger Eindruck hinterlassen.
  2. Inflation berücksichtigt:
    Die bisherige Grenze von 35 Euro war seit Jahren unverändert und entsprach oft nicht mehr den tatsächlichen Kosten für sinnvolle Geschenke. Die Anpassung bringt die Regelung näher an die wirtschaftliche Realität.
  3. Stärkung der Beziehungen:
    Geschäftsbeziehungen leben von kleinen Gesten der Wertschätzung. Mit der neuen Freigrenze können Sie Ihre Kundenbindung stärken, ohne sich steuerlich zu belasten.

Worauf müssen Unternehmen bei Geschenken achten?

1. Geschenke bleiben eine Freigrenze – kein Freibetrag

Ein Geschenk darf den Betrag von 50 Euro netto nicht überschreiten. Sobald der Wert – auch nur um wenige Cent – über 50 Euro liegt, entfällt die gesamte Abzugsfähigkeit. Planen Sie also sorgfältig und berücksichtigen Sie Zusatzkosten wie Versand oder Verpackung.

2. Dokumentation ist entscheidend

Damit Geschenke steuerlich anerkannt werden, müssen sie ordentlich dokumentiert sein. Wichtig sind:

  • Empfängername
  • Anlass des Geschenks
  • Beleg mit genauer Angabe des Wertes

Achten Sie darauf, dass das Geschenk eindeutig einem geschäftlichen Zweck dient. Private Zuwendungen oder Bargeld fallen nicht unter die Regelung.

3. Umsatzsteuer beachten

Wenn der Beschenkte ein Vorsteuerabzugsrecht hat, können Sie die Freigrenze von 50 Euro netto (zzgl. Umsatzsteuer) nutzen. Andernfalls bleibt es bei einem Bruttowert von 50 Euro.

Praktische Beispiele für passende Geschenke

Die neue Freigrenze eröffnet viele Möglichkeiten für stilvolle und zweckmäßige Geschenke, wie etwa:

  • Hochwertige Präsentkörbe oder Weinsets
  • Gutscheine für Sachprämien (z. B. Bücher oder Eventtickets)
  • Personalisierte Schreibwaren oder Büroaccessoires
  • Tech-Gadgets, wie kabellose Ladegeräte oder Kopfhörer

Ein Tipp: Achten Sie darauf, dass Geschenke neutral und geschäftlich angemessen sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wie Unternehmen diese Änderung bei Geschenken strategisch nutzen können

Mit der höheren Freigrenze bieten sich neue Chancen, Ihre Marketing- und Beziehungsstrategien zu überdenken:

  • Gezielte Kundenbindung: Verwenden Sie die neuen Möglichkeiten, um langjährige Kunden oder wichtige Geschäftspartner mit etwas Besonderem zu überraschen.
  • Wertschätzung für Mitarbeiter: Auch wenn die Regelung primär für externe Geschenke gilt, können Mitarbeitergeschenke im Rahmen anderer steuerlicher Vorteile ergänzt werden.

Fazit: Kleine Änderung, große Wirkung bei Geschenken

Die Anhebung der Freigrenze auf 50 Euro ist ein erfreulicher Schritt, der Unternehmen mehr Spielraum für kreative und hochwertigere Geschenke gibt. Gleichzeitig bleibt der steuerliche Vorteil erhalten, wenn die Regelungen korrekt umgesetzt werden.

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